Widerrufen auf Knopfdruck: Was § 356a BGB von Online-Shops verlangt
Wer online einkauft, kennt das Recht: 14 Tage Widerruf, ohne Angabe von Gründen. In der Praxis gestaltet sich das Ausüben dieses Rechts allerdings oft umständlicher als der Kauf selbst. Genau das soll sich ändern. Ab dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB, dass B2C-Online-Shops eine digitale Widerrufsfunktion – den sogenannten Widerrufsbutton – bereitstellen. Das Prinzip ist dasselbe wie beim Kündigungsbutton, der seit 2022 für Abonnements gilt: Wer online kauft, soll online widerrufen können.
Worum es geht
Das Gesetz ändert nichts am vierzehntägigen Widerrufsrecht selbst. Es erweitert lediglich, wie dieses Recht ausgeübt werden kann. Neben dem bisherigen Weg – formlose Erklärung per E-Mail oder Brief – muss künftig auch ein Weg über die Website des Händlers möglich sein. Das Ziel: Der Widerruf soll nicht aufwendiger sein als der Vertragsschluss.
Die gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), das § 356a BGB vollständig neu fasst und am 19. Juni 2026 in Kraft tritt.
Wer betroffen ist
Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über Websites oder Apps abschließen – unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Ob Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte wie E-Books und Online-Kurse: Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, muss auch der Button da sein.
Reine B2B-Geschäfte sind ausgenommen. Bei Online-Marktplätzen liegt die technische Verantwortung beim Plattformbetreiber, da Händler auf Marktplätzen in der Regel keinen Einfluss auf die Benutzeroberfläche haben. Für eigene Shops gilt: Die Funktion muss für registrierte Kunden und Gastbesteller gleichermaßen zugänglich sein, grundsätzlich auch ohne vorherigen Login.
Was der Button konkret leisten muss
Der Widerrufsbutton ist mehr als eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen” – wobei genau das eine der Anforderungen ist. Die Beschriftung muss eindeutig sein, der Button optisch hervorgehoben und auf der Hauptseite des Online-Auftritts dauerhaft verfügbar. Er darf nicht mit anderen rechtlichen Informationen wie AGB, Impressum oder Datenschutzerklärung vermischt werden.
Ein Klick auf den Button leitet den Nutzer nicht sofort zum Widerruf, sondern zunächst auf eine separate Seite. Dort gibt er die nötigen Angaben ein, damit der Widerruf dem richtigen Vertrag zugeordnet werden kann:
- Name des Verbrauchers
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer)
- Kontakt für die Eingangsbestätigung (in der Regel eine E-Mail-Adresse)
Wurden mehrere Verträge abgeschlossen, muss der konkrete Vertrag oder Vertragsteil benannt werden.
Nach der Eingabe folgt ein zweiter Klick: eine Bestätigungsschaltfläche mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen” – analog zum Kaufen-Button im Bestellprozess. Erst danach gilt der Widerruf als erklärt.
Sobald der Verbraucher bestätigt hat, muss der Händler unverzüglich eine Eingangsbestätigung schicken – auf einem dauerhaften Datenträger, also typischerweise per E-Mail. Diese Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
Was sonst noch anzupassen ist
Neben dem Button selbst sind zwei Dokumente zu überarbeiten. Die Widerrufsbelehrung muss künftig über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informieren. Der Gesetzgeber wird die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen. Bis zum 19. Juni 2026 sind die bisherigen Belehrungen weiterhin gültig.
Die Datenschutzerklärung muss ergänzt werden: Sie muss erläutern, welche Daten im Widerrufsprozess verarbeitet werden und wie lange diese gespeichert bleiben.
Was bei Verstößen droht
Wer den Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitstellt, riskiert Bußgelder. Für kleinere Unternehmen liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro, für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro können es bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes sein.
Fazit
Der Widerrufsbutton ist im Kern kein großes technisches Projekt – er ist ein klar definierter Ablauf: Button auf der Hauptseite, Formular mit wenigen Pflichtfeldern, Bestätigung per E-Mail. Wer das mit dem eigenen Shop-System oder einer Agentur jetzt angeht, erfüllt die Anforderungen rechtzeitig. Worauf es dabei zu achten gilt: Die Funktion muss auch für Gastbesteller funktionieren, die Bestätigungsmail muss automatisch ausgelöst werden, und Datenschutzerklärung sowie Widerrufsbelehrung brauchen eine Aktualisierung.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung der eigenen Situation ist im Zweifel juristischer Rat sinnvoll.